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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

22.2 Einsichtnahme des Gefangenen in seine Personalakte

Ein anderer Gefangener beschwerte sich beim Landesbeauftragten, weil ihm ohne Begründung die Einsicht in seine Personalakte verwehrt worden sei.
Wie sich herausstellte, entsprach diese Behauptung nicht den Tatsachen. Tatsächlich hatte der Gefangene seinen Wunsch nach Einsichtnahme nicht begründet.
Nach der geltenden Rechtslage erhält ein Gefangener grundsätzlich lediglich Auskunft aus seiner Personalakte. Nur soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, ist ihm Akteneinsicht zu gestatten.

Weil der Gefangene seinen Antrag auf Akteneinsicht nicht begründet hatte, blieb der Justizvollzuganstalt nichts anderes übrig, als den Antrag abzulehnen. Das war auch aus Sicht des Landesbeauftragten datenschutzrechtlich vertretbar. Er hat jedoch angeregt, im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des Auskunftsanspruches in Zukunft ggf. auch einzelne Ablichtungen aus der Gefangenenpersonalakte auszuhändigen.