VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003
23. Telekommunikations- und Medienrecht
23.1 Informationsangebote öffentlicher Stellen im Internet
Immer mehr öffentliche Stellen nutzen das Internet nicht nur zur schnellen Informationsbeschaffung und Kommunikation, sondern sie präsentieren sich auch mit einer eigenen Homepage. Unabhängig davon, ob diese Angebote als Medien- oder Teledienste einzuordnen sind, unterliegen Tele- bzw. Mediendiensteanbieter einer Reihe von gesetzlichen Pflichten, auf die der Landesbeauftragte, auch im Hinblick auf den Start des neuen Portals der Landesregierung im Januar 2003, hinweisen möchte.
Anbieterkennzeichnung (Impressum)
Gemäß § 6 Teledienstegesetz (TDG) bzw. § 10 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) haben Anbieter von Tele- bzw. Mediendiensten folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- Name und Anschrift
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mail).
Datenschutzrechtliche Unterrichtung
Gemäß § 4 Abs. 1 Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) bzw. § 18 Abs. 1 MDStV haben Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Die Unterrichtung muss jederzeit abrufbar sein.
Auch wenn ein Internetangebot keine Formulare enthält, in die ein Nutzer personenbezogene Daten eintragen könnte, so wird doch in vielen Fällen bei der Protokollierung der Zugriffe auf das Internetangebot die IP-Adresse des Nutzers gespeichert. Aus der IP-Adresse, die meist dynamisch vergeben wird, kann zwar nicht direkt auf den Nutzer geschlossen werden, mit zusätzlichen Informationen ist jedoch eine Identifizierung des Nutzers möglich. Somit handelt es sich bei der IP-Adresse natürlicher Personen um ein personenbezogenes Datum.
Zwar darf der Diensteanbieter gem. § 6 Abs. 1 TDDSG bzw. § 19 Abs. 2 MDStV personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen (Nutzungsdaten), allerdings gilt dies gem. § 6 Abs. 4 TDDSG bzw. § 19 Abs. 5 MDStV über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus nur für Zwecke der Abrechnung, d. h. bei kostenlosen Internetangeboten sind die Nutzungsdaten einschließlich der IP-Adresse nach Ende des Nutzungsvorgangs zu löschen.
Verstöße gegen die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung und zur datenschutzrechtlichen Unterrichtung sowie die unzulässige Speicherung personenbezogener Daten können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden.
Der Landesbeauftragte fordert deshalb alle öffentlichen Stellen des Landes, die über eine eigene Internetpräsenz (Homepage) verfügen, auf, diese gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß umzusetzen. Öffentliche Stellen sollten in diesem Zusammenhang immer ihren Beauftragten für den Datenschutz beteiligen und zu Rate ziehen, denn dies gehört mit zu den Aufgaben eines behördlichen Datenschutzbeauftragten gem. § 14a Abs. 4 DSG-LSA (vgl. Ziff. 12.1).