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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

25. Verfassungsschutz

Zweckbindung und Kennzeichnungspflicht

Der Landesbeauftragte erfragte bei der Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums des Innern die dortige Rechtsauffassung zur Kennzeichnung von Daten, welche unter besonderen Bedingungen heimlich erhoben werden.

Anlass war zum einen die z.Zt. in Fachkreisen geführte Diskussion zur generellen Kennzeichnungspflicht von Daten zur Sicherung der Zweckbindung bei deren weiterer Nutzung. Zum anderen sollte in Erfahrung gebracht werden, inwieweit aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Fernmeldeüberwachung (durch den BND) bereits praktische Konsequenzen gezogen worden sind.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass Daten, welche aus solchen besonderen Erhebungen stammen, zu kennzeichnen sind. Im Einzelnen hatte es ausgeführt, dass sich "die Zweckbindung nur gewährleisten lässt, wenn auch nach der Erfassung erkennbar bleibt, dass es sich um Daten handelt, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis stammen. Eine entsprechende Kennzeichnung ist daher von Verfassungs wegen geboten" (NJW 2000, 55 ff., 57 und 60).
Bei der noch gravierenderen Wirkung eines Eingriffs in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) durch einen sog. Lauschangriff ist folglich ebenfalls eine entsprechende Kennzeichnung zu übermittelnder Daten vorzunehmen, um die Zweckbindung gewährleisten zu können.

Das Ministerium des Innern teilt diese Rechtsauffassung und zeigte in seiner Antwort mögliche Verfahrensweisen auf, wie in der praktischen Anwendung die Kennzeichnung so gewonnener Daten gewährleistet werden könnte.

Der Landesbeauftragte hat dies mit Interesse zur Kenntnis genommen.
Er regt darüber hinaus eine Prüfung über gesetzgeberische Maßnahmen zur Kennzeichnungspflicht von personenbezogenen Daten bei deren Erhebung an, um - entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG - die Zweckbindung der betreffenden Daten während ihrer gesamten Nutzungsdauer zu sichern.