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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

26.3 Fahrzeug- und Halterdaten nicht "offenkundig"

Die Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 22.01.1998) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 18.01.1999) zu Fragen der Strafbarkeit des unbefugten Abrufs aus dem Zentralen Verkehrsinformationssystems (ZEVIS) bzw. dem INPOL-Systems und der Weitergabe (Übermittlung) dieser in § 39 Abs. 1 StVG aufgeführten und nach § 33 Abs. 1 StVG gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten an Dritte durch Polizeibeamte waren in den Kreisen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder auf Unverständnis gestoßen.
Im Tenor beider OLG-Entscheidungen wurden diese Fahrzeug- und Halterdaten als "offenkundig" eingestuft, die deswegen weder dem Schutzzweck des § 203 StPO noch dem des § 43 BDSG unterfallen sollten.

Diese umstrittene Auslegung hat nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 08.10.2002 (1 StR 150/02) als unzutreffend zurückgewiesen und klargestellt, dass Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, nicht offenkundig sind und somit unter den Schutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB fallen.

Der Landesbeauftragte regt an, dass sich sowohl die Polizeibehörden als auch die Kfz-Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte mit diesem Grundsatzurteil des BGH intensiv befassen, es auswerten und in ihrer Verwaltungspraxis beachten.