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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

5. Ausweis- und Meldewesen

5.1 Biometrische Merkmale in Ausweisen und Pässen

Im Zusammenhang mit den Regelungen im Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 09.01.2002 nahm auch die öffentliche Diskussion zu biometrischen Merkmalen in Personalausweisen und Pässen breiten Raum ein. Die von der Bundesregierung vorgesehene Erhöhung der inneren Sicherheit ist dabei mit den individuellen Freiheitsrechten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger abzuwägen. Einschränkungen dürfen nur in dem Maße zugemutet werden, wie dies im Rahmen eines überwiegenden Allgemeininteresses zur Terrorismusbekämpfung tatsächlich erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Regelungen jedenfalls dann als Verstoß gegen das Menschenbild des Grundgesetzes anzusehen, wenn sie zu einer umfassenden Katalogisierung und Registrierung der Bürger führen. Deshalb ist bis heute die Einführung eines Personenkennzeichens unterblieben. Das in der ehemaligen DDR verwendete Zeichen wurde bei der Wiedervereinigung mit dem Einigungsvertrag verboten.

Auch die Einrichtung zentraler (Referenz-)Dateien ist wegen ihres hohen Gefährdungspotentials für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat und seine Bürger nicht akzeptabel.
Problematisch bleibt außerdem die tatsächliche und praktische Geeignetheit dieser Merkmale.
So konnte bis heute die praktische Eignung der Vermessung des Gesichts, der Papillarmuster der Finger, der Handgeometrie und Handlinien und der Iris und Retinastruktur als zuverlässiges und schnelles Mittel nicht belegt werden.
Da sich die Vorschriften des Passgesetzes und des Ausweisgesetzes (nur) an Deutsche richten, die Mitglieder der bis dato relevanten Terrorgruppierungen jedoch fast ausschließlich ausländische Staatsangehörige sind, ist auch die Eignung als Schutzmaßnahme ohne ihre zumindest europaweite Abstimmung und Einführung höchst zweifelhaft.
Der "brave Bürger" würde von Kopf bis Fuß vermessen und erfasst - die tatsächlich gefährlichen Täter blieben beweglich und unerkannt.

Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Bedenken - auch zur Zweckbindung solcher Daten - teilweise aufgegriffen und zunächst lediglich die Möglichkeit vorgesehen, in Pässen und Personalausweisen weitere biometrische Merkmale von Fingern, Händen oder Gesicht des Inhabers aufzunehmen; z.Zt. wird die technische Verwendbarkeit der Merkmale bei einem flächendeckenden Einsatz überprüft.

Zu biometrischen Merkmalen in Personalausweisen und Pässen finden sich weitere Hinweise in der Entschließung der 62. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 24. bis 26. Oktober 2001 (Anlage 9) und der Entschließung der 63. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 07. bis 08. März 2002 (Anlage 12).