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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

5.2 Übermittlung von Einwohnermeldedaten für Mikrozensus 2002

Im Rahmen des Mikrozensus 2002 wandte sich ein ehrenamtlicher Erhebungsbeauftragter des Statistischen Landesamtes an das Einwohnermeldeamt einer Stadt, um Namen und Vornamen von Personen dieser Stadt für die Erfüllung von Mikrozensusbefragungen zu erhalten. Dazu legitimierte er sich gegenüber der Behörde mit einem Ausweis des Landesamtes.

Von der für das Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung zuständigen Sachgebietsleiterin wurden datenschutzrechtliche Bedenken dahingehend geäußert, dass nach ihrer Auffassung eine Rechtsgrundlage im Einwohnermeldegesetz für die Übermittlung von Einwohnermeldedaten an den Mikrozensusbeauftragten nicht vorhanden ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 Mikrozensusgesetz dürfen Einwohnermeldebehörden für die Durchführung und Erhebung, einschließlich ihrer methodischen Auswertung, den Statistischen Ämtern der Länder auf Verlangen die Daten gem. § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 Mikrozensusgesetz übermitteln.
Der Erhebungsbeauftragte nimmt auf gesetzlicher Grundlage ein öffentliches Amt für das Statistische Landesamt wahr. Somit ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten an ihn zulässig, wenn diese Vorgehensweise durch das Statistische Landesamt so vorgegeben ist.