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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

8.3 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Mit der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zum 01.08.2002 haben die Länder die Möglichkeit, durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung die Aushändigung des Kfz-Scheines von der Erteilung einer Einzugsermächtigung für die zu entrichtende Kfz-Steuer abhängig zu machen. Als weitere Möglichkeit soll der Nachweis verlangt werden können, dass keine Kfz-Steuer-Rückstände bestehen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist der Zwang für alle Kfz-Halter zur Erteilung einer generellen Einzugsermächtigung bei Kraftfahrzeugzulassungen - nicht nur beschränkt auf den ersten Entrichtungszeitraum wie bisher - ein rechtlich nicht verhältnismäßiges und auch praktisch nicht geeignetes Mittel zur Eindämmung der Kfz-Steuerrückstände.
Der Zwang, bei jeder Kraftfahrzeugzulassung eine Bankverbindung bekannt geben zu müssen, stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger dar, der ohnehin nur die steuerehrlichen Bürger trifft.
Erleichterungen für die Verwaltung ergeben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für sich noch keine Begründung zum Eingriff in Grundrechte der Bürger. Es ist Sache der beteiligten öffentlichen Stellen - nicht der Steuerpflichtigen -, das Besteuerungsverfahren bürgerfreundlich und effizient abzuwickeln. Dabei sind - wie beim Beispiel "Bürgerbüro” - neue Wege zu beschreiten, ehe in ein Grundrecht eingegriffen wird. Grundsätzlich muss es deshalb dem mündigen Bürger überlassen bleiben, auf welchem Wege er seine Steuerschuld begleichen will.

Bei den Steuerpflichtigen mit Kfz-Steuerrückständen handelt es sich im übrigen um eine Minderheit. Sie trifft man mit der Einzugsermächtigung kaum, denn die "schwarzen Schafe" geben ohnehin ein nicht existierendes oder kurz darauf aufgelöstes Bankkonto an, und bei den Insolventen ist das Konto leer.

Mit der neuen Gesetzesvorschrift besteht für die Länder zudem die Möglichkeit zu bestimmen, dass über das Nichtbestehen von Kfz-Steuerrückständen ein Nachweis erbracht werden soll. Dies hält der Landesbeauftragte nur in den Fällen für akzeptabel, wenn solche Steuerpflichtige Kraftfahrzeuge erneut anmelden wollen, deren letzte Fahrzeuge auf Veranlassung der Finanzbehörde wegen ausstehender Kfz-Steuer zwangsabgemeldet worden waren. Diese sog. "faulen Kunden" sind den Zulassungsstellen vor Ort im Regelfall bekannt.

Bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen durch Dritte (z.B. Autohändler) soll es künftig möglich sein, dem Dritten das Ergebnis der Prüfung bei Kfz-Steuerrückständen mitteilen zu dürfen. Das führt zu unverhältnismäßigen Datenübermittlungen an Dritte und hat mit den Schutzinteressen des Staates gegen Steuersünder nichts mehr zu tun.

Der Landesbeauftragte hofft, dass das Land auf den Erlass einer solchen Verordnung unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bedenken verzichten wird.