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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

8.4 Steuerabzug bei Bauleistungen

Im Rahmen des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 hat der Gesetzgeber u.a. ein Steuerabzugsverfahren bei Bauleistungen eingeführt. Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 wurde u.a. der Umfang der auf einer Rechnung des Unternehmers aufzuführenden Angaben erweitert.

Die gesetzliche Neuregelung zum Steuerabzug bei Bauleistungen verpflichtet grundsätzlich den Empfänger der Bauleistung, von der Gegenleistung an den Auftragnehmer einen Steuerabzug von 15 v.H. vorzunehmen und diesen Betrag an die Steuerverwaltung abzuführen (§ 48 ff EStG). Als Besonderheit haftet der Auftraggeber ausdrücklich für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Auftragnehmer kann den Steuerabzug allerdings vermeiden, indem er dem Auftraggeber eine vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt, deren Inhalt durch § 48b Abs. 3 EStG bestimmt wird. Neben den dort geforderten Angaben (Name, Anschrift und Steuernummer) enthält der amtlich vorgeschriebene Vordruck der Finanzverwaltung auch das Geburtsdatum des Unternehmers bei Einzelfirmen.

Auf Grund zahlreicher Beschwerden von Steuerbürgern wegen der ihrer Auffassung nach nicht erforderlichen Erhebung des Geburtsdatums will das Bundesfinanzministerium künftig auf die Angabe des Geburtsdatums verzichten.