VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003
8.5 Computerausdruck zu privaten Zwecken
Höchst verwundert war ein Bürger des Landes, als er eines Tages eine anonyme Zuschrift erhielt, die einen Computerausdruck mit einem Begleitzettel mit Steuernummern und seine an- und abgemeldeten Pkw der letzten Jahre, ergänzt um handschriftliche Hinweise über bestehende Kfz-Steuerrückstände, enthielt.
Der anonyme Absender behauptete, dass er den Computerausdruck mit Begleitzettel vor dem Finanzamt gefunden habe und benannte sogar den Ehemann einer Mitarbeiterin des Finanzamtes als Verlierer der Dokumente. Der betroffene Bürger wandte sich deshalb an den Landesbeauftragten und bat um Aufklärung dieses Vorgangs.
Nach umfangreichen Ermittlungen konnte der Landesbeauftragte feststellen, dass die Ehefrau des angeblichen Verlierers als Mitarbeiterin des Finanzamtes den Computerausdruck und die Feststellung der Rückstände an Kfz-Steuer zu privaten Zwecken angefertigt hatte.
Durch ihr Verhalten hatte die Mitarbeiterin als Amtsträgerin gegen die Vorschrift über das Steuergeheimnis (§ 30 AO) verstoßen. Denn ein Computerausdruck zu privaten Zwecken war und ist unzulässig. Zusätzlich lag ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Nr. 1 DSG-LSA vor, weil entgegen der gesetzlichen Löschungspflicht alte personenbezogene Daten weiter von ihr gespeichert worden waren.
Das betreffende Finanzamt leitete arbeitsrechtliche Schritte gegen die Mitarbeiterin ein.