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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

8.6 Auskunftsersuchen der Steuerfahndung an eine Wohnungsbauförderungsstelle

Eine Wohnungsbauförderungsstelle hatte sich nach einem dort eingegangenen Auskunftsersuchen der Steuerfahndung an den Landesbeauftragten gewandt, um zu erfahren, ob es rechtlich zulässig sei, der Steuerfahndung alle Zahlungsempfänger von Wohnungsbauförderungsmitteln zu benennen. Der Kreis der zu ermittelnden Zuschussempfänger war in dem Auskunftsersuchen nicht auf bestimmte Personenkreise oder Objekte beschränkt.
Die Steuerfahndung berief sich als "(Steuer-)Strafverfolgungsbehörde" auf die Vorschriften der §§ 93 Abs. 1, dritter Satz i.V.m. § 208 Abs. 1 Satz 3 AO.

Der Landesbeauftragte war bei seiner datenschutzrechtlichen Beurteilung zu folgendem Ergebnis gekommen:

Wenn die Steuerfahndungsstelle als (Steuer-)Strafverfolgungsbehörde tätig wird, dann hat sie sich an den Regeln der §§ 160 und 161 Abs. 1 StPO zu orientieren. Diese Vorschriften verbieten eine allgemeine Ausforschung ohne tatsächliche Anhaltspunkte auf Straftaten im Einzelfall.
Wird die Steuerfahndung aber als Steuerbehörde tätig, die eine umfassende, gleichmäßige Erfassung aller Steuerpflichtigen garantieren will, dann hat sie sich auf Steuerpflichtige zu konzentrieren.
Nicht alle in dem Auskunftsersuchen aufgeführten Zahlungsempfänger waren aber Steuerpflichtige.
Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hatte sich das Auskunftsersuchen auf die steuerrelevanten Objekte und Zuschussempfänger zu beschränken. Diese waren der Wohnungsbauförderungsstelle bekannt.

Das generelle Auskunftsersuchen war weder erforderlich noch verhältnismäßig und damit unzulässig.