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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

10.1 Gesundheitsmodernisierungsgesetz

Die gesetzliche Krankenversicherung soll eine umfassende medizinische Versorgung gewährleisten. Mit dem Ziel, dies auch in Zukunft sicherzustellen, wurde das Gesundheitsmodernisierungsgesetz geschaffen, das am 1. Januar 2004 in Kraft trat (BGBl. I 2003, 2190). Neben der Neuordnung der Finanzierung wurde vor allem eine strukturelle Reform der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt. Von besonderer Bedeutung für die Daten der Versicherten war unter anderem eine Änderung des Vergütungssystems. Dies wurde unter anderem als Begründung dafür herangezogen, auch das Verfahren der Abrechnungsprüfung zu ändern. Nunmehr erhalten die Krankenkassen im Rahmen der Abrechnung ärztlicher Leistungen Daten nicht mehr nur fallbezogen, sondern versichertenbezogen (§ 295 Abs. 2 SGB V). Die Abrechnungsprüfung durch die Krankenkassen erfolgt nach § 106a Abs. 3 SGB V.

Durch diese Neuregelungen können die Krankenkassen umfassende und intime Kenntnisse über ihre Versicherten erhalten. Die Gefahr gläserner Patientinnen und Patienten rückt damit näher. Demgemäß ist eine strenge Zweckbindung dieser Daten erforderlich. Den Krankenkassen soll es versagt bleiben, die erlangten medizinischen Daten über die gebotenen Prüfungen hinaus unter verschiedensten Gesichtspunkten auszuwerten (z.B. mit data-warehouse-Systemen). Hierzu haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder im September 2003 eine Entschließung zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz gefasst (Anlage 12). Bereits im März 2003 hatten die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in einer Entschließung zu datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zur Modernisierung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung (Anlage 3) nachdrücklich die Wahrung der Selbstbestimmungsrechte der Versicherten eingefordert.