VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
11.1 Abfallentsorgung bei Gewerbetreibenden
In der Abfallentsorgungssatzung eines Landkreises war für Gewerbetreibende ein Anschluss- und Benutzungszwang festgelegt worden. Dessen ungeachtet verabsäumte, so berichtete der Landkreis dem Landesbeauftragten, eine Vielzahl von Gewerbetreibenden aus den unterschiedlichsten Gründen, auch den für Abfallgebühren zuständigen Bereich Gebühreneinzug beim Landkreis von der Gewerbean- oder -abmeldung zu unterrichten. So komme es immer wieder vor, dass der Landkreis die in der Abfallgebührensatzung festgelegten Gebühren aus Unwissenheit nicht erhebe oder beim Versuch der Vollstreckung festgestellt werden müsse, dass das Gewerbe bereits wieder abgemeldet worden sei.
Der Landkreis suchte nun nach einer Möglichkeit, regelmäßig von den Gewerbeämtern der Gemeinden oder von einer der in § 14 Abs. 5 GewO genannten Stellen außer den in § 14 Abs. 6 GewO genannten Daten Name, betriebliche Anschrift und angezeigtes Gewerbe auch das Datum der Anmeldung bzw. Abmeldung des Gewerbes zu erhalten. Hierfür einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, bat der Landkreis den Landesbeauftragten.
Dieser allerdings hatte zunächst zu konstatieren, dass die vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 5 GewO genannte Aufzählung der öffentlichen Stellen, die regelmäßig von den für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Behörden Daten aus den Gewerbeanzeigen erhalten dürfen, abschließend ist. Die Abfallämter bzw. die für den Gebühreneinzug zuständigen Stellen der Landkreise zählen nicht zum Kreis der genannten Behörden.
Auch die Anwendung des § 14 Abs. 6 GewO wäre nicht zielführend. Zwar können danach öffentlichen Stellen Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden übermittelt werden. Dies gilt jedoch nur fallweise und keinesfalls regelmäßig; und es gilt nur dann, wenn die Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Datenempfängers liegenden Aufgaben erforderlich sind.
Dabei darf der Begriff „erforderlich” nicht gleichgesetzt werden mit „nützlich zur Aufgabenerfüllung”. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Übermittlung weiterer für die Aufgabenerfüllung erforderlicher Daten auf diesem Wege, nämlich Datum von Beginn bzw. Ende der Gewerbeausübung, in § 14 Abs. 6 Satz 2 GewO an das Vorliegen äußerst enger Voraussetzungen geknüpft, z.B., wenn die Daten zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich sind. Dies dürfte im vorliegenden Fall wohl nicht zutreffen.
Der Landesbeauftragte konnte dem Landkreis allerdings anders helfen. Der Landkreis hat nämlich die Möglichkeit, seine Abfallgebührensatzung in seinem Sinne zu ändern. Er kann, so wie § 6 Abs. 1 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) es vorsieht, zu Gebührenschuldnern statt der Gewerbetreibenden die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten derjenigen Grundstücke bestimmen, die dem vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen. Ob und wie die Grundstückseigentümer die Abfallgebühren auf ihre Mieter oder Pächter umlegen, wäre sekundär und für den Landkreis nicht von Belang.