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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

14.1.2.1 Veröffentlichung im Internet

Bei der Veröffentlichung im Internet handelt es sich - wenn personenbezogene Daten enthalten sind - um eine Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen gem. § 12 DSG-LSA und eine Datenübermittlung ins Ausland gem. § 13 DSG-LSA, da auf den öffentlichen Teil des Ratsinformationssystems weltweit von einem unbestimmten Personenkreis zugegriffen werden kann. Die Voraussetzungen der §§ 12 und 13 DSG-LSA liegen jedoch in der Regel nicht vor, weil die Aufgabenerfüllung der Kommune eine beliebige Datenweitergabe nicht erfordert. Deshalb ist eine Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 DSG-LSA). Aufgrund der Tatsache, dass in der Praxis nicht in allen Fällen eine Einwilligung eingeholt werden kann, sind vor der Veröffentlichung im Internet ggf. die personenbezogenen Daten aus den Niederschriften zu entfernen bzw. die Angaben zu anonymisieren. Der Landesbeauftragte weist nachdrücklich darauf hin, dass die Öffentlichkeitsarbeit öffentlicher Stellen nicht mit amtlichen Bekanntmachungen gleichgesetzt werden kann.

Hinsichtlich der besonderen Sensibilität von Bewerberunterlagen hält es der Landesbeauftragte für sinnvoll und möglich, diese Unterlagen den Entscheidungsträgern auch weiterhin in Papierform - bevorzugt im Wege der Einsichtnahme in der Verwaltung - zugänglich zu machen. Angesichts der Personalsituation in der öffentlichen Verwaltung in Sachsen-Anhalt geht der Landesbeauftragte davon aus, dass die Anzahl der Bewerberfälle begrenzt ist und durch dieses Verfahren kein unverhältnismäßiger Aufwand verursacht wird.