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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

14.4 Strafanzeigen im Internet - Keine Information für jedermann

Aufgrund der Eingabe eines Bürgers hat der Landesbeauftragte bei einem Zweckverband eine Kontrolle durchgeführt und festgestellt, dass auf dessen Internetseite eine gegen den Verbandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter gerichtete Strafanzeige für jedermann zugänglich eingestellt worden war.
Rechtlich handelt es sich bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet um eine Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen in das Ausland nach den §§ 12 und 13 DSG-LSA, da diese Daten von beliebigen Orten und Personen aus der ganzen Welt abgefragt werden können. Daneben stellt die Verbreitung personenbezogener Daten über das Internet eine völlig neue Qualität der Veröffentlichung dar. Sie erreicht weltweit einen ungleich größeren Personenkreis als jede auflagenbegrenzte papierene Veröffentlichung. Eine solche globale Verfügbarkeit steht im krassen Gegensatz zu der lokalen Begrenzung des Aufgaben- und Wirkungskreises eines Zweckverbandes. Weder ist es Aufgabe eines Zweckverbandes, den Internetnutzern auf der ganzen Welt frei Haus Informationen über Vorgänge in seinem Bereich zu liefern, noch haben Internetnutzer außerhalb des lokalen Raumes und ohne Beziehung zur Kommune ein generelles berechtigtes Interesse an solchen Informationen.

Eine andere Rechtsgrundlage für diese Datenübermittlung gibt es nicht. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt hat jeder Bürger das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. In dieses Recht darf aber durch öffentliche Stellen des Landes nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Ein Eingriff ist vorliegend weder durch die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen noch aufgrund einer bereichsspezifischen Regelung zulässig.
Zwar wäre als bereichsspezifische Regelungen an das GKG-LSA und die GO LSA zu denken. Keines dieser Gesetze ermächtigt aber zu einer Veröffentlichung im Internet. Eine Datenübermittlung ist auch nach dem DSG-LSA als allgemeiner datenschutzrechtlicher Regelung nur zulässig, wenn dieses Gesetz selbst oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt bzw. anordnet oder Betroffene einwilligen.

Da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 DSG-LSA nicht gegeben waren, konnte eine Veröffentlichung nur in Frage kommen, wenn der Betroffene seine Einwilligung zur Veröffentlichung im Internet erklärt hätte. Eine solche Einwilligung zur Datenübermittlung hatte in diesem Fall aber nicht vorgelegen. Die Veröffentlichung im Internet war daher unzulässig.

Der Zweckverband wurde durch den Landesbeauftragten auf die Rechtslage hingewiesen und gebeten, auch die Verbandsversammlung entsprechend zu unterrichten. Über die Unterrichtung der Verbandsversammlung wurde dem Landesbeauftragten ein Nachweis vorgelegt.