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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

14.6 Einsatz von Parkkrallen bei der Verwaltungsvollstreckung

Im Berichtszeitraum konnte vielfach der Presse entnommen werden, dass einzelne Gemeinden beabsichtigten, säumige Schuldner durch den Einsatz so genannter Parkkrallen zu pflichtgemäßen Zahlungen anzuhalten. Einmal wurde eine Bürgermeisterin mit der Bemerkung zitiert, man wolle einen Erziehungseffekt erzielen.

Sicher ist die konsequente Beitreibung öffentlicher Forderungen geboten. Ob dabei das Vollstreckungsrecht ein Instrument zur Erziehung mündiger Bürger ist, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Vollstreckung unter Beachtung der rechtlichen und gesetzlichen Grenzen stattzufinden. Hierauf hat der Landesbeauftragte in mehreren Fällen hingewiesen.

Das Anbringen von Parkkrallen führt zu einer Prangerwirkung. Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist zumindest Verwandten, Nachbarn und Freunden häufig bekannt. Zu dieser so bestimmbaren Person wird durch die Parkkralle die Information übermittelt, dass sie als säumiger Schuldner angesehen wird. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Information bedürfte einer Rechtsgrundlage (§ 4 Abs. 1 DSG-LSA).

Das bloße „Stilllegen” eines Kraftfahrzeugs mit dem Ziel der Freigabe nach der Begleichung der Zahlungsrückstände als vollstreckungsrechtliche Motivation ist im Katalog der Vollstreckungsmaßnahmen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorgesehen.

Denkbar wäre lediglich eine Vollstreckung in den Pkw durch Pfändung. Dabei sind jedoch die rechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlung des Fahrzeughalters im Zusammenhang mit der Vollstreckung auf der Grundlage des § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a StVG erst dann erfolgen darf, wenn eine Forderung in Höhe von mindestens 500 € aussteht. Den Zeitungsmeldungen war jedoch zu entnehmen, dass beabsichtigt ist, bei „vergleichsweise geringen Beträgen” mit Hilfe der Parkkralle vorzugehen. In diesen Fällen dürfte schon keine Halterauskunft erfolgen.

Selbst wenn die Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter rechtmäßig bekannt geworden ist, ist die Pfändung eines Pkw bei geringen Schuldbeträgen grundsätzlich unzulässig. Die Pfändung eines in der Regel wesentlich höherwertigen Pkw wäre unverhältnismäßig. So gebietet § 27 Abs. 2 VwVG LSA, dass die Pfändung nicht weiter ausgedehnt werden darf, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

Der Landesbeauftragte hat darauf hingewiesen, dass die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme gleichzeitig dazu führen würde, dass die Übermittlung der Information der Schuldnereigenschaft rechtswidrig ist. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Pfändung grundsätzlich vor, kann eine Güterabwägung zwischen dem Interesse des Steuerschuldners am Schutz seiner persönlichen Daten einerseits und dem Interesse des Staates an der Sicherung seines Steueraufkommens durch effiziente Verfahren und an der gleichmäßigen Besteuerung der Bürger andererseits ergeben, dass die Anlegung einer Parkkralle auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist.