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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

16.10 Beteiligung der Personalvertretung

Ein Landkreis teilte im Rahmen einer Prüfung mit, dass er frühzeitig und effizient die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Beteiligung der Personalvertretung angehe. In Fällen, in denen mitbestimmungspflichtige Maßnahmen wahrscheinlich erscheinen, würde ein Mitglied der Personalvertretung bereits zur ersten Anhörung des Mitarbeiters zum Sachverhalt hinzugezogen. Die frühzeitige Einbeziehung erleichtere die ggf. folgende Beteiligung der Personalvertretung.

Informationsgrundlage für die Personalvertretung ist die Vorschrift des § 57 Abs. 2 PersVG LSA. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Beteiligung dient dem Prüfungs- und Gestaltungsspielraum der Personalvertretung. Die Übermittlung von Personaldaten schon im Stadium der Anhörung des betroffenen Mitarbeiters ist jedoch in der Regel nicht erforderlich. In diesem Stadium wird noch der Sachverhalt ermittelt, der gegebenenfalls erst zur Entscheidung führen kann, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme durchzuführen. Zwar besteht ein nachvollziehbares Interesse der Dienststelle, die Personalvertretung vorab einzubeziehen. Gegenüber diesem Interesse überwiegt jedoch der verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsschutz des betroffenen Mitarbeiters. Dieser kann unter Umständen ein Interesse daran haben, die Anhörung ohne die Personalvertretung durchzuführen. Die Prüfungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Personalvertretung werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Die generelle vorsorgliche Beteiligung der Personalvertretung ist deshalb ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen unzulässig. Hierauf wurde der Landkreis hingewiesen.