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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

16.13 Stasiunterlagengesetz

Die Prüfung eines Landkreises ergab, dass die Auskünfte der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU), die keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) beinhalten, in die Personalakten eingefügt werden. Die Mitarbeiter bekommen keine Kopien, könnten jedoch Einsicht nehmen. Sämtliche Mitteilungen der BStU, die Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit dem MfS enthalten, werden zentral im Rechtsamt aufbewahrt. Dort ist der Personalausschuss angesiedelt, für dessen Bewertungen die Mitteilungen ausschließlich verwendet werden. Notwendige Maßnahmen setzt dann das Personalamt um. Im Übrigen bleiben die Unterlagen im Rechtsamt.

Der Landesbeauftragte wies darauf hin, dass die Mitteilungen der BStU als Entscheidungsgrundlage für die Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter dienten. Sie stehen daher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis und sind demgemäß Bestandteil der Personalakte. Hierauf hatte der Landesbeauftragte bereits in früheren Tätigkeitsberichten aufmerksam gemacht (II. Tätigkeitsbericht, Ziff. 18.5; III. Tätigkeitsbericht, Ziff. 18.5).

Anhaltspunkte dafür, dass der Landkreis gesonderte Teilakten führte, bestanden nicht. Vielmehr sprach die Aufbewahrung der Mitteilungen ohne Hinweis auf eine Zusammenarbeit mit dem MfS in den Personalakten dafür, dass Mitteilungen mit Hinweisen auf eine Zusammenarbeit im Rechtsamt nicht als Personalaktenbestandteil aufgefasst wurden. Unbeschadet eventueller Sachvorgänge eines Personalausschusses sollten aber die Mitteilungen insgesamt in der Personalakte geführt werden. Im Einzelfall wäre dann zu prüfen, inwieweit Vorgaben der BStU im Hinblick auf das eingeschränkte Einsichtsrecht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes nach § 16 Abs. 4 und 5 StUG und die überwiegenden Interessen von Betroffenen oder Dritten (z.B. durch Aufnahme der Anlagen der Mitteilung in verschlossenen Umschlägen) Rechnung getragen werden kann.