VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
19.2 Übermittlung von Schülerdaten an eine Bürgerinitiative
Eine Bürgerinitiative plante eine Befragung aller betroffenen Eltern zur Klärung von Schulstandortentscheidungen eines Landkreises. Der Vorsitzende der Bürgerinitiative, gleichzeitig auch Vorsitzender des Stadtelternrates, erhielt vom Landkreis eine Liste der betroffenen Eltern (Namen und Anschriften).
Der Landesbeauftragte wies den Landkreis darauf hin, dass eine Datenübermittlung an Elternvertretungen nach § 84 a Abs. 3 Schulgesetz möglich ist, soweit es für den Erziehungs- und Bildungsauftrag erforderlich ist. In diesem Falle war der Vorsitzende des Stadtelternrates jedoch nicht als Elternvertretung, sondern als Leiter der Bürgerinitiative tätig gewesen. Nach Hinweis auf die fehlende Rechtsgrundlage zur Datenübermittlung wurde die Adressenliste an den Landkreis zurückgegeben.
Ein datenschutzrechtlich unbedenkliches Vorgehen wäre das sogenannte Adressmittlungsverfahren gewesen. Hierzu hätte es eines Schreibens der Elterninitiative bedurft, in dem auf das Problem hingewiesen wird, mit dem Zusatz, dass sich die Eltern freiwillig an die Initiative wenden können, um sich zu beteiligen. Dieses Schreiben hätte durch die Initiative kuvertiert beim Landkreis abgegeben und von diesem an die betroffenen Eltern weitergeleitet werden können.