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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

20.11 Mieterdaten beim Sozialamt

em Landesbeauftragten wurde durch eine Eingabe bekannt, dass ein Sozialamt einer Stadt eine Namensliste von Sozialhilfeempfängern an ihre Wohnungsbaugesellschaft übermittelte, um überprüfen zu können, ob eine rechtswidrige Inanspruchnahme von Sozialhilfe vorlag.

Grundsätzlich sind die Träger der Sozialhilfe nach § 117 Abs. 3 BSHG zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe befugt, Daten zu Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprüfen, soweit sie für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 AG-BSHG hatte der Landkreis zur Durchsetzung der ihm als örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung die Stadt herangezogen. Da nur der Träger der Sozialhilfe befugt war, Daten von Personen, die Leistungen nach dem BSHG beziehen, bei seinen wirtschaftlichen Unternehmen zu überprüfen, konnte die herangezogene Stadt dieses Recht nicht auf ihren eigenen Bereich erweitern. Die Stadt war nach § 117 Abs. 3 BSHG nicht berechtigt, die Daten bei der von der Stadt getragenen Wohnungsbaugesellschaft mbH zu überprüfen, da diese kein Unternehmen des Kreises war.

Die Stadt wurde aufgefordert, zur Beseitigung der Rechtsmängel und der Beeinträchtigung des Sozialdatenschutzes die ohne Rechtsgrundlage übermittelten Daten der Petentin von der Wohnungsbaugesellschaft zurückzufordern. Es wurde darauf hingewiesen, dass künftig von einer Sozialdatenübermittlung an Unternehmen privater Rechtsform in Anwendung des § 117 Abs. 3 Sätze 1 und 2 abzusehen ist.