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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

20.12 BAföG-Datenabgleich

Im VI. Tätigkeitsbericht (Ziff. 20.8) hatte der Landesbeauftragte auf die Problematik des Datenabgleichs bei BAföG-Empfängern hingewiesen. Eine dauerhafte und vollständige Abfrage zu BAföG-Antragstellern beim Bundesamt für Finanzen sei mangels spezieller gesetzlicher Grundlage unzulässig.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben die Problematik auf ihrer 66. Konferenz im September 2003 erörtert. Sie haben nachdrücklich gefordert, für den automatisierten Datenabgleich eine - teilweise als klarstellend empfundene - gesetzliche Regelung zu schaffen. Der Bundesbeauftragte hat die zuständigen Bundesministerien entsprechend informiert.

Mit dem 21. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) ist nunmehr dem § 41 ein Absatz 4 angefügt worden, der es den Ämtern für Ausbildungsförderung erlaubt, regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen übermittelt worden sind.