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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

20.2 Anforderung von Kontoauszügen im Rahmen der Vermögensprüfung

Eine Sozialhilfeempfängerin wandte sich an den Landesbeauftragten, da sie im Rahmen der Vermögensprüfung regelmäßig Kontoauszüge vorlegen soll. Bereits bei der Antragstellung sollte die Petentin die aktuellen Kontoauszüge der letzten drei Monate vollständig und sortiert dem Sozialamt zur weiteren Prüfung zur Verfügung stellen. Nunmehr beabsichtigte das Sozialamt sechs Monate später eine erneute Vermögensprüfung unter Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate.

Die Erhebung personenbezogener Daten durch den Sozialleistungsträger ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Dieser ist auf der Grundlage des § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X nur zulässig, wenn er zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestattet lediglich unerlässliche Datenerhebungen. Daher vertritt der Landesbeauftragte in Anlehnung an andere Landesbeauftragte unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung die Auffassung, dass grundsätzlich nach folgenden Kriterien Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate von Hilfe Suchenden, die Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, gefordert werden können:

1. erstmalige Beantragung von laufenden Leistungen nach dem SGB XII

2. Beantragung von einmaligen Beihilfen gemäß § 31 Abs. 2 SGB XII

3. während des laufenden Hilfebezuges, nach Ablauf eines Hilfezeitraumes von mindestens zwölf Monaten

     oder

4. zwecks Klärung einer konkreten Frage zur Einkommens- und Vermögenssituation der Hilfe Suchenden, wenn diese nicht durch die Vorlage anderer Unterlagen herbeigeführt werden kann bzw. konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben der Hilfe Suchenden bestehen.

Der Landesbeauftragte verweist hierzu auch auf seine Darstellungen im III. Tätigkeitsbericht (Ziff. 24.6).

Das Sozialamt nahm - nach entsprechender Beratung - ohne Einsichtnahme in die Kontoauszüge der Petentin eine Prüfung der veränderten Vermögensverhältnisse vor.