VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
20.3 Übernahme von Krankenhauskosten durch den Sozialhilfeträger
Ein Krankenhaus beklagte sich darüber, dass ein Sozialamt die Übernahme von Krankenhauskosten nach dem BSHG von der Ausfüllung eines zusätzlichen Fragebogens abhängig machte. Dieser Fragebogen umfasste u.a. neben dem Namen, Vornamen und der Anschrift auch Erscheinungsformen der behandelten Erkrankung nach §§ 1 bis 5 Eingliederungshilfe-Verordnung.
Der Landesbeauftragte hatte das Sozialamt darauf hingewiesen, dass Personen, die keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben, Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel, Fünften Abschnitt, Ersten Titel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erhalten. Daraus folgte, dass dem Sozialamt als Kostenträger grundsätzlich nicht mehr Zugriffsrechte auf Daten der Betroffenen zustehen als den Krankenkassen erlaubt sind. Damit war es unzulässig, den Vordruck "Fachärztliche Stellungnahme" in jedem Behandlungsfall den Krankenhausärzten zur Beantwortung zuzuleiten. Nur bei begründeten Hinweisen auf die sachliche Zuständigkeit des Landes als überörtlicher Träger gem. § 100 BSHG für wesentlich Behinderte oder von Behinderung Bedrohte (Personenkreis des § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BSHG) sowie für Geisteskranke, Anfallskranke und Suchtkranke bestand ein gesetzlich begründetes Bedürfnis für weitere Angaben durch die Ärzte, wenn die Hilfegewährung in einer Einrichtung erforderlich ist (§ 47 BSHG i.V. mit der Eingliederungshilfe-Verordnung). Des Weiteren enthielt der verwendete Vordruck Unterteilungen und Fragen, die durch die Eingliederungshilfe-Verordnung rechtlich nicht abgedeckt werden. Die hierzu zählenden Fragen „Besteht Verdacht auf Krebs-Erkrankung?” und „Besteht Verdacht auf TBC-Erkrankung?” waren aus dem Vordruck zu streichen.
Der Landesbeauftragte wies das Sozialamt darauf hin, dass die stationären oder teilstationären Einrichtungsträger hinsichtlich der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit nach § 100 BSHG durch einen Zusatz in dem zu überarbeitenden Vordruck sensibilisiert werden können. Dem Sozialamt wurde folgender Zusatz vorgeschlagen:
"Der Patient ist nicht krankenversichert. Die Behandlungskosten trägt die Sozialhilfe. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist nur dann Kostenträger, wenn die Behandlung wegen einer vorhandenen oder drohenden, nicht nur vorübergehenden wesentlichen Behinderung im Sinne des § 39 BSHG oder wegen Geisteskrankheit, Anfallskrankheit oder Suchtkrankheit in einer stationären Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung erforderlich ist/war."
Das Sozialamt änderte sein Vorgehen.