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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

20.4 Ausweisdokumente in der Sozialhilfeakte

Durch mehrere Eingaben von Petenten wurde dem Landesbeauftragten bekannt, dass einige Sozialämter vermehrt Ablichtungen von Ausweisdokumenten der Leistungsbezieher nach dem BSHG in der Sozialhilfeakte vorhalten.
Ein Sozialamt begründete die Vorhaltung der Ausweiskopien damit, dass anhand der kopierten Lichtbilder und dem persönlichen Erscheinen der Hilfe Suchenden eine eindeutige Identifizierung der Leistungsempfänger vorgenommen werden könne. Ein anderer Träger der Sozialhilfe sah darin die Möglichkeit, Hilfe Suchenden, die einen Antrag auf Leistung nach dem BSHG gestellt und den hierfür vorgesehenen Formvordruck erhalten, jedoch nicht an den Träger der Sozialhilfe zurückgegeben haben, einen entsprechenden Ablehnungsbescheid zu erteilen.

Zwar trifft den Antragsteller bei Sozialhilfeleistungen nach §§ 60 ff. SGB I eine Mitwirkungspflicht (vgl. dazu VI. Tätigkeitsbericht, Ziff. 20.1). Die Pflicht zur Beantwortung bzw. zum Nachweis besteht jedoch nur, soweit dies für die Bearbeitung der beantragten Leistung erforderlich ist.
Danach reicht es grundsätzlich aus, dass zur Legitimierung der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt und in einem Vermerk bzw. im Antragsvordruck schriftlich auf die Vorlage der Ausweisunterlagen hingewiesen wird (Handzeichen Sachbearbeiter).
Auf die Hinweise des Landesbeauftragten haben die Träger der Sozialhilfe Maßnahmen getroffen, um die unzulässige Datenerhebung künftig zu unterbinden.