Menu
menu

VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

20. Sozialwesen

20.1  Mitwirkungspflichten der Antragsteller

Ein Petent beklagte sich darüber, dass ein Sozialamt die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht von der Ausfüllung eines umfänglichen Zusatzfragebogens und einer Erklärung abhängig machte. Dieser Zusatzfragebogen verlangte neben Name und Vorname u.a.: Anschrift, EG-Ausländer(in), Bürgerkriegsflüchtling, Daten zum Erwerbsstatus, zu besonderen sozialen Situationen (z.B. Scheidung, Freiheitsentzug, Suchtabhängigkeit) und umfängliche Daten zum Schul- und zum Berufsabschluss.

Die "Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht sowie datenschutzrechtliche Einwilligung" sollte die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen gestatten sowie als datenschutzrechtliche Einwilligung gelten.

Der Landesbeauftragte hat das Sozialamt darauf hingewiesen, dass die Bedenken des Petenten gegen die Ausfüllung der Formulare zu Recht bestanden. Zwar trifft den Antragsteller bei Sozialhilfeleistungen nach §§ 60 ff SGB I eine Mitwirkungspflicht (vgl. dazu III. Tätigkeitsbericht, Ziff. 24.6), insbesondere sind die Voraussetzungen für die Leistung von Sozialhilfe darzulegen und ggf. nachzuweisen. Die Pflicht zur Beantwortung besteht jedoch nur, soweit dies für die Bearbeitung der beantragten Leistung erforderlich ist.

Die im Zusatzfragebogen abgefragten Daten dienten der Erstellung der Sozialhilfestatistik. Insoweit besteht zwar eine Auskunftspflicht, jedoch nur bezüglich bestehender Leistungen, nicht für beantragte, und diese richtet sich zudem nicht an den Antragsteller, sondern an den Träger der Sozialhilfe.

Auch die Zustimmung zur Erteilung von Auskünften durch Dritte fordert § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I nur, soweit die Auskünfte erforderlich sind. Dies ist im konkreten Einzelfall für die jeweils begehrte Auskunft zu prüfen.

Eine pauschale Zustimmung mit einer noch darüber hinausgehenden, inhaltlich zudem unbestimmten Einwilligungserklärung findet im Gesetz keine Grundlage.

Der Sozialleistungsträger hat sein Vorgehen geändert.