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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

20.7 Datenerhebung bei Sozialhilfe - Wohngeld

Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe erhalten als Mieter einen besonderen Mietzuschuss (§ 31 Abs. 1 Wohngeldgesetz - WoGG). Das Sozialamt hat von Amts wegen die Voraussetzungen für die Leistung des besonderen Mietzuschusses zu prüfen und diesen zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Nach § 25 Abs. 3 WoGG ist der Empfänger einer Miete verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es im Einzelfall erfordert. Im vorliegenden Fall hatte eine Petentin eine Betriebskostenabrechnung vorgelegt. Das Sozialamt hatte, ohne die Petentin einzuschalten, weitere Informationen beim Vermieter eingeholt.
Soweit noch weitere konkrete Einzelinformationen erforderlich gewesen wären, hätten diese zunächst bei der Petentin abgefragt werden müssen (§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X). Erst wenn dies nicht ausreicht, kann im konkreten Einzelfall begründet die Abfrage beim Vermieter als Dritten erfolgen.

Darüber hinaus hätte das zuständige Sozialamt im vorliegenden Fall nur prüfen müssen, welche Änderungen gegenüber der letzten Betriebskostenabrechnung vorgenommen wurden. Die Petentin musste jedoch einen erneuten Vordruck vollständig ausfüllen, was eine unzulässige Doppelerhebung darstellte.
Mit Wegfall der Hilfe zum Lebensunterhalt und somit auch des Mietzuschusses können Bedürftige Wohngeld beim Wohngeldamt beantragen. Hierzu erhalten die Bedürftigen mit dem Einstellungsbescheid einen Wohngeldantrag. Auf dem Vordruck ist allerdings kein Hinweis enthalten, dass bereits Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (hier: Mietzuschuss) geleistet wurden und damit dem Sozialamt bereits Belege zum Antrag auf Wohngeld vorliegen. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragsteller mit dem Wohngeldantrag alle Unterlagen erneut vorlegen.

Hierbei wurde u.a. nicht berücksichtigt, dass unter Umständen beim Sozialamt eingereichte und somit bereits vorliegende Belege noch Gültigkeit haben, die vom Sozialamt an das Wohngeldamt hätten befugt übermittelt werden dürfen (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Die Erhebungsbefugnis der Wohngeldstelle und die Übermittlungsbefugnis des Sozialamtes sind im Rahmen der Erforderlichkeit der wiederholten Abfragen zu beachten.

Die zuständige Stadt wurde darauf hingewiesen, dass z.B. auf dem Wohngeldantrag eine interne Kennung klarstellen kann, dass bereits Leistungen vom Sozialamt erbracht wurden und somit Belege vorhanden sind. Anhand dieser Kennung kann das Wohngeldamt die Übermittlung der Unterlagen vom Sozialamt auslösen.

Der Stadt wurde empfohlen, ihr Verfahren im Sozial- und Wohngeldamt entsprechend umzustellen.