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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

20.9 Private Sozialhilfeermittler

Eine Anfrage richtete sich auf Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, sich als privater Sozialhilfeermittler selbständig machen zu können. Hierzu konnte der Landesbeauftragte nur mitteilen, dass diese Berufsberatung nicht in seine Zuständigkeit fällt. Im Rahmen allgemeiner Hinweise konnte er jedoch seine gegenüber den Sozialämtern dazu vertretene Auffassung mitteilen.

Der Einsatz von Sozialhilfeermittlern ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nur zulässig, wenn dieser besondere Weg der Datenerhebung erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. VI. Tätigkeitsbericht, Ziff. 20.4). Die Verhältnismäßigkeit setzt voraus, dass die Erhebung der erforderlichen Informationen durch weniger eingreifende andere Ermittlungsmethoden nicht möglich ist. Der Einsatz von Sozialhilfeermittlern zur Verdachtsfindung bzw. Verdachtserforschung ist mangels Erforderlichkeit unzulässig. Allenfalls ist bei konkret vorliegenden Anhaltspunkten eine Überprüfung im Einzelfall möglich.
Die Weitergabe der erforderlichen Informationen an den privaten Sozialhilfeermittler stellt eine Übermittlung von Sozialdaten dar, die einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Diese fehlt in der Regel (vgl. dazu § 67d SGB X).

Eine Weitergabe von Sozialdaten wäre allenfalls noch denkbar, wenn es sich um eine sog. Datenverarbeitung im Auftrag handelte (§ 80 SGB X). Dabei dürfen jedoch nur Hilfstätigkeiten im Rahmen enger Vorgaben an Externe übertragen werden. Dies dürfte angesichts des überwiegend selbständigen Charakters der Ermittlungstätigkeit beim Einsatz privater Sozialhilfeermittler zu verneinen sein.