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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

23.5 Beteiligung der GEZ am Adresshandel

Im Rahmen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages wurde in Artikel 5 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag geändert. Unter anderem wurde § 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages um einen vierten Absatz erweitert. Der neue § 8 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erlaubt es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Einzug der Rundfunkgebühren entsprechend § 28 BDSG zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Grund für den Verweis auf das BDSG war offensichtlich, die bei der GEZ gängige Praxis der Datenerhebung beim kommerziellen Adresshandel zu legitimieren.

Allerdings wurde diese Regelung von den für die Rundfunkanstalten zuständigen Datenschutzbeauftragten stark kritisiert, da hier einer öffentlichen Stelle - nämlich der GEZ - Befugnisse erteilt werden, die laut § 27 Abs. 1 BDSG nur bei nicht-öffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Anwendung finden. Außerdem stellt auch § 28 BDSG keine Befugnis zur Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (z. B. Adresshandel) ohne Kenntnis des Betroffenen dar.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat dazu zwei Entschließungen verabschiedet (Anlage 9 und 23), in denen sie ihre Forderung nach einer grundlegenden Neuorientierung der Rundfunkfinanzierung, bei der das Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit in stärkerem Maße berücksichtigt wird, bekräftigt. Gegen das Votum der Datenschutzbeauftragten haben die Länder bereits vor Jahren regelmäßige Übermittlungen von Meldedaten an die Rundfunkanstalten zugelassen, weil dies für erforderlich gehalten wurde. Eine parallele Nutzung von Daten aus den Melderegistern bei gleichzeitiger Beschaffung von Adressen im privaten Adresshandel ist jedoch unverhältnismäßig.