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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

8.1.3 Ausblick

Beide Änderungen der AO führen zu einer weitgehenden Einschränkung des Grundrechtsschutzes in Steuerfragen. Der viel verwendete Begriff des „gläsernen Bankkunden” trifft die Stellung der Bürgerinnen und Bürger nach derzeitiger Rechtslage nicht wirklich im Kern. Allerdings ist es unverkennbar, dass die Entwicklung in der Gesetzgebung dahin geht, die Bürgerinnen und Bürger für den Staat immer „durchsichtiger” werden zu lassen. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat sich mit einer Entschließung (Anlage 25) gegen die Änderungen der AO zum Kontodatenabruf gewandt. Es scheint jedoch, dass die Interessen des Staates an einer möglichst unkomplizierten und effektiven Steuererhebung immer öfter das Grundrecht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung verdrängen. Verwaltungsökonomische Aspekte tragen aber eine Grundrechtseinschränkung nicht. Der Landesbeauftragte erwartet, dass sich auch die Landesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür einsetzt, dass die Rechte der Bürgerinnen und Bürger bei der Steuergesetzgebung nicht immer weiter eingeschränkt werden.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, der in Fragen der Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat seine Bedenken gegen die Änderungen vorgebracht und wird dabei von den Landesbeauftragten unterstützt. Nicht zuletzt durch die Interventionen des Bundesbeauftragten und der Landesbeauftragten konnten - zunächst durch einen Anwendungserlass - die Folgen der Neuregelungen zum Kontodatenabruf abgeschwächt werden. Der Kontodatenabruf und auch dessen Verfahrensabläufe, einschließlich der Unterrichtung des Kontoinhabers, bedürfen aber einer präzisen gesetzlichen Regelung. Allerdings bleibt der Umstand unverändert, dass das Kontenüberwachungssystem nur auf inländische Konten zugreift; nicht angemeldete Erträge liegen aber vermutlich weiter eher auf Auslandskonten.