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Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) schränkt Vi­deo­über­wa­chung durch nicht-​öffentliche Stel­len ein

In sei­ner Ent­schei­dung vom 27. März 2019 er­klär­te das BVerwG, dass die Vi­deo­über­wa­chung in öf­fent­lich zu­gäng­li­chen Räu­men nur in­ner­halb enger Gren­zen zu­läs­sig sei.

Recht­li­che Grund­la­ge sei bei nicht-​öffentlichen Ver­ant­wort­li­chen aus­schließ­lich die Eu­ro­päi­sche Datenschutz-​Grundverordnung (DS-​GVO). Hier finde die Re­ge­lung des § 4 Abs. Satz 1 des seit dem 25. Mai 2018 gel­ten­den Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes keine An­wen­dung. Der Lan­des­be­auf­trag­te wies be­reits in Nr. 14.1.2 sei­nes XIII./XIV. Tä­tig­keits­be­richts in die­sem Zu­sam­men­hang auf den An­wen­dungs­vor­rang der DS-​GVO hin. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-​GVO ist eine Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten auch im Falle der Vi­deo­über­wa­chung nur zu­läs­sig, wenn sie zur Wah­rung der be­rech­tig­ten In­ter­es­sen des Ver­ant­wort­li­chen oder eines Drit­ten er­for­der­lich ist, so­fern nicht die In­ter­es­sen oder Grund­rech­te und Grund­frei­hei­ten der be­trof­fe­nen Per­son, die den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten er­for­dern, über­wie­gen.

Die­sen An­for­de­run­gen ge­nüg­te die Vi­deo­über­wa­chung durch eine Zahn­ärz­tin nach An­sicht des BVerwG nicht. Diese hatte den Ein­gangs­be­reich ihrer Pra­xis durch eine Ka­me­ra über­wacht und die Auf­nah­men in einen Be­hand­lungs­raum über­tra­gen las­sen. Der un­ge­hin­der­te Zu­gang zu ihrer Pra­xis könne nach ihrer Auf­fas­sung aus­ge­nutzt wer­den, um dort Straf­ta­ten zu be­ge­hen.

Das BVerwG stell­te klar, dass schon al­lein die Vi­deo­bild­be­ob­ach­tung in Echt­zeit, auch ohne dass die Auf­nah­men ge­spei­chert wer­den, eine Da­ten­ver­ar­bei­tung i. S. d. DS-​GVO sei. Diese sei nur dann zu­läs­sig, wenn eine Ge­fähr­dungs­la­ge be­stehe, die über das all­ge­mei­ne Le­bens­ri­si­ko hin­aus­ge­he. Eine sol­che Ge­fähr­dung könne sich nur aus tat­säch­li­chen Er­kennt­nis­sen er­ge­ben, nicht je­doch aus sub­jek­ti­ven Be­fürch­tun­gen. Zudem seien an­de­re Si­che­rungs­maß­nah­men, z. B. si­cher ver­schließ­ba­re Schrän­ke der Vi­deo­über­wa­chung vor­zu­zie­hen. Auch könne eine Pri­vat­per­son sich nicht zum Sach­wal­ter des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses er­klä­ren. Ins­be­son­de­re sei sie nicht neben oder gar an­stel­le der Ord­nungs­be­hör­den zum Schutz der öf­fent­li­chen Si­cher­heit be­ru­fen. Daher sei die durch­ge­führ­te Vi­deo­über­wa­chung un­zu­läs­sig.

Das Ur­teil kön­nen Sie im Voll­text hier auf­ru­fen.