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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

8.2.3 Datenschutz durch Technik - Datenschutzfreundliche Technologien

Die Nutzung der modernen Informations- und Telekommunikationstechnik hat in den zurückliegenden zwei Jahren auch in der öffentlichen Verwaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen und ist aus dem "Verwaltungsalltag" nicht mehr wegzudenken. Diese Entwicklung bietet neben den datenschutzrechtlichen Risiken gleichzeitig auch Chancen, die Informationstechnik selbst zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes zu nutzen. Auch in Sachsen-Anhalt muß zukünftig bereits bei der Planung der IuK-Systeme, die der Verarbeitung personenbezogener Daten dienen, das Prinzip der Datensparsamkeit wesentlich stärker durch die öffentlichen Stellen beachtet werden. Das Ziel muß darin bestehen, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben und zu verarbeiten. Bei der Entwicklung von automatisierten Verfahren sowie bei der Auswahl von Hard- und Softwareprodukten durch öffentliche Stellen müssen diese Prinzipien zunehmend Berücksichtigung finden.
Datenschutzfreundliche Technologien lassen sich aber nur dann wirksam realisieren, wenn das Bemühen um Datensparsamkeit die Entwicklung und den Betrieb von IuK-Systemen ebenso stark beeinflußt wie die Forderung nach Datensicherheit. Datensparsamkeit bis hin zur Datenvermeidung, z.B. durch Anonymisierung und Pseudonymisierung personenbezogener Daten, spielt bisher in der Landesverwaltung und auch im kommunalen Bereich noch eine untergeordnete Rolle.
Diese Möglichkeiten der modernen Datenschutztechnologie, die mit dem Begriff "Privacy enhancing technology - PET" eine Philosophie der Datensparsamkeit beschreiben und ein ganzes System technischer Maßnahmen umfassen, sollten zunehmend genutzt werden. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder forderten im Oktober 1997 in ihrer Entschließung (Anlage 10) von den Gesetzgebern, daß sie die Verwendung datenschutzfreundlicher Technologien durch Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen unterstützen. Als positive Beispiele sind der Mediendienste-Staatsvertrag der Länder und auch das Teledienstedatenschutzgesetz des Bundes zu nennen, die bereits den Grundsatz der Datenvermeidung normieren.
Der Landesbeauftragte regt deshalb an, z.B. die Möglichkeit der Anonymisierung sensibler personenbezogener Daten bei ihrer Übertragung im ITN-LSA als eine Alternative zur Verschlüsselung zu untersuchen.