VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003
10. Gesundheitswesen
10.1 Anforderungen an einen Arzneimittelpass
Auf Grund der Diskussionen um die Unverträglichkeit eines Cholesterin senkenden Arzneimittels hat das Bundesministerium für Gesundheit geplant, eine Medikamentenchipkarte einzuführen, auf der möglichst sämtliche Arzneien eines Patienten gespeichert werden. Die elektronische Kommunikation und Transparenz soll der Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung und der Arzneimittelsicherheit, patientenorientierten Dienstleistungen und der Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen dienen.
Bei der Umsetzung der politischen Vorstellungen über strukturelle Verbesserungen im Gesundheitswesen sind die Grundrechte der Patienten, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, im Umgang mit den Daten zu berücksichtigen. Neue Gestaltungskonzepte müssen deshalb das Patientengeheimnis sowie die freie Verfügung des Patienten über seine persönlichen Daten berücksichtigen. Die Teilnahme am Verfahren allgemein und insbesondere die Freigabe der einzelnen Informationen bei der konkreten Anwendung muss der freien Entscheidung des mündigen Bürgers überlassen bleiben.
Die Diskussionen dauern, auch angesichts der Überlegungen zur Verknüpfung mit einer umfassenderen Gesundheitskarte, weiter an.
Die 62. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 24. - 26. Oktober 2001 hat zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an den "Arzneimittelpass” eine eigene Entschließung gefasst (Anlage 7).