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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

16.1 Personaldaten im Internet

Der Landesbeauftragte konnte der Adressenliste einer E-Mail einer Obersten Landesbehörde entnehmen, dass die Behörde ihren Organisationsplan mit personenbezogenen Angaben von Bediensteten über das Internet versandt hat. Dazu hatte der Landesbeauftragte bereits früher (V. Tätigkeitsbericht, Ziff. 14.4) darauf hingewiesen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn das DSG-LSA oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder die Betroffenen eingewilligt haben.
Für die Personaldaten der Beamten gelten die bereichsspezifischen Übermittlungsregelungen der §§ 90 ff BG LSA. Gemäß § 28 Abs. 1 DSG-LSA gelten diese Bestimmungen auch für Beschäftigte in einem privatrechtlich ausgestalteten Beschäftigungsverhältnis. Nach § 90g Abs. 1 Satz 2 BG LSA ist die Übermittlung von Personalaktendaten nur nach Maßgabe des § 90d BG LSA zulässig. Mit § 90d Abs. 1 BG LSA hat der Gesetzgeber die Fälle, in denen eine Übermittlung ohne Einwilligung des Beschäftigten zulässig ist, abschließend bestimmt.

Auch wenn man - wie das Ministerium des Innern - Personaldaten im Rahmen von Organigrammen (nur) als Sachaktendaten qualifiziert, gilt für ihre Verarbeitung bzw. Nutzung allgemeines Datenschutzrecht und die von der Veröffentlichung betroffenen Bediensteten sind nicht schutzlos. Der vom Verfassungsrecht vorgegebene Grundsatz der Zweckbindung der Daten und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erlauben keinen grenzenlosen Umgang mit den Daten. Bei der Verwendung des Internets kommt systembedingt rechtlich stets eine Übermittlung ins Ausland (§ 13 DSG-LSA) und an nicht-öffentliche Stellen in Betracht, weil der Absender den Weg der E-Mail weder kennen noch bestimmen kann.
Der Absender ist jedoch verantwortlich (§ 13 Abs. 3 DSG-LSA) und hat zudem zu gewährleisten, dass die Daten nur von Befugten zur Kenntnis genommen werden (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 DSG-LSA).
Die zustimmende Antwort der Landesregierung zur Darstellung des Landesbeauftragten im V. Tätigkeitsbericht (Ziff. 14.4) in der LT-Drs. 3/5152 ist bei einigen Landesbehörden wohl schon in Vergessenheit geraten.

Die betroffene Behörde hat nach kontroverser Diskussion mangels eines sicheren Übertragungsweges bis auf weiteres davon Abstand genommen, das Organigramm via E-Mail zu versenden.