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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

18.10 Aktenaufbewahrungsgesetz für die Justiz

Bei Gerichten und Staatsanwaltschaften werden in beachtlichem Umfang Daten verarbeitet und genutzt. Diese reichen von reinen Adressdaten bis hin zu solchen Daten, welche von besonderer Sensibilität sind. Letzteres ist z.B. auch in Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Fall, in welchen quasi ein Finanzspiegel des Antragstellers entsteht.
Die Notwendigkeit für ein Gesetz, welches insbesondere die Aufbewahrung und Löschung regelt, wird bei den Justizministern nach jahrelangem Mahnen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder durchaus gesehen. So hatten sie auf ihrer 72. Sitzung im Juni 2001 beschlossen, eine entsprechende Arbeitsgruppe einzusetzen, um einen Entwurf für ein Aufbewahrungsgesetz zu erarbeiten. Seit diesem Beschluss ist bisher nichts zur Umsetzung geschehen.

Auch der Landesbeauftragte hat diese Thematik immer wieder aufgegriffen (zuletzt im V. Tätigkeitsbericht, Ziff. 16.6). Nur eine normative Regelung entspricht der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, dass durch Rechtsnorm eindeutig festgelegt werden muss, für welchen Zweck und wie personenbezogene Daten durch öffentliche Stellen verarbeitet und genutzt werden dürfen. Verwaltungsvorschriften reichen hierfür nicht.

Auch wenn dem Landesbeauftragten inzwischen bekannt wurde, dass ein entsprechender Gesetzentwurf auf den Weg gebracht worden sein soll, hält er einen erneuten Hinweis auf die Forderung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nach einem solchen Gesetz für notwendig.