VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003
18.8 Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Der Landesbeauftragte hatte schon mehrfach Anlass, zu vorgesehenen Änderungen dieser Justizverwaltungsvorschrift Stellung zu nehmen.
Nach dem JuMiG (vgl. hierzu den III. Tätigkeitsbericht, Ziff. 21.2) sind aus Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen Datenübermittlungen an öffentliche Stellen vorgesehen. Die MiZi dienen dazu, die Handhabung dieser Datenübermittlungsregelungen durch die Gerichte bundesweit zu vereinheitlichen; eine eigenständige rechtliche Grundlage für Übermittlungen sind sie nicht.
Vor einiger Zeit hatte das Justizministerium eines anderen Bundeslandes auf Anregung der Bundesnotarkammer vorgeschlagen, dass den Notarkammern schon die Erhebung von Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzungen - neben den dazu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleichen - mitgeteilt werden sollten. Dagegen hatte sich auch der Landesbeauftragte gewandt. Denn zum einen sind - entsprechende Straftaten vorausgesetzt - bereits Hinweise über Verfehlungen, z.B. an Finanzbehörden oder eben die Kammern der freien Berufe (Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.) nach der korrespondierenden Verwaltungsvorschrift der Mitteilungen in Strafsachen (hier: Nrn. 23 oder 24) möglich. Zum anderen unterliegen Feststellungsbegehren besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Es ist nicht erforderlich, einer Notarkammer bereits Vorerwägungen und Details von später ggf. als unzulässig verworfenen Feststellungsklagen gegen Notare mitzuteilen.
Letztlich wurde die Regelung zwar dem Wunsch der Bundesnotarkammer folgend in die MiZi eingefügt, jedoch mit dem Zusatz, dass Anlagen zur Klageschrift in der Regel den Kammern nicht mit übersandt werden sollten.
Der Landesbeauftragte bedauert, dass bei den letzten Änderungen keine Regelung in die MiZi aufgenommen wurde, welche die Gerichte dazu anhält, Betroffene, deren Daten aus einem gerichtlichen Verfahren übermittelt wurden und die nicht von Amts wegen zu unterrichten waren, über den Umstand, dass eine solche Übermittlung veranlasst wurde, zu informieren.
Eine solche Festlegung würde den verfassungsrechtlichen Anspruch umsetzen, dass jeder Betroffene die Möglichkeit haben muss zu wissen, wer was, wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die derzeitige Antragsregelung läuft in der Praxis leer, da Betroffene regelmäßig nicht einmal wissen, dass ihre Daten übermittelt werden dürfen. Diese Gefahr war schon im Gesetzgebungsverfahren gesehen worden (vgl. BT-Drs. 13/7513).