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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

20.11 Kfz-Halter-Daten für das Sozialamt

§ 117 Abs. 3 Satz 4 f BSHG ermächtigt die Träger der Sozialhilfe, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe, Daten u.a. zur "Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter" zu erheben. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erfordert dabei im Zweifel eine enge Auslegung dieser Erhebungsbefugnis. Das heißt, ohne nähere Anhaltspunkte oder Gründe im Einzelfall gibt es keine Grundlage generell für Abfragen.
Problematisch war außerdem, auf welcher Grundlage die Straßenverkehrsbehörden Antworten übermitteln durften.
Seit dem 01.01.2003 findet sich die normenklare Rechtsgrundlage für solche Übermittlungen nunmehr in § 35 Abs. 5 Nr. 6 StVG i.V.m. § 9a Fahrzeugregisterverordnung (vgl. Ziff. 26.2).