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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

20.3 Hausbesuch durch das Jugendamt

Im V. Tätigkeitsbericht (Ziff. 18.1) wurde die Amtsleiterin eines Jugendamtes erwähnt, die wegen ihrer unzureichenden Rechtskenntnisse aufgefallen war. Es ist mehr als bedenklich, dass in jenem Jugendamt offenbar noch immer keine Zeit gefunden wurde, die gesetzlichen Grundlagen zur Kenntnis zu nehmen, die Art und Umfang des Tätigwerdens gegenüber dem Bürger gestatten. So ließ eine neue Beschwerde über das Amt nicht lange auf sich warten.

Mit einem DIN A 5 großen Notizzettel im Briefkasten der Beschwerdeführerin unter dem Aufdruck "Landkreis....... Der Landrat" ohne Angabe des Amtes bzw. des Aktenzeichens wurde ein Hausbesuch angekündigt. Lediglich ein Name und eine Durchwahlnummer waren angegeben. Der Mitarbeiter schrieb kurz handschriftlich, dass er sich zur Klärung eines Sachverhalts zu einem bestimmten Termin zum Hausbesuch anmelden möchte.

Erst auf wiederholte Anfrage der Betroffenen teilte der Mitarbeiter mit, dass er für das Jugendamt tätig sei und einem anonymen Hinweis nachgehe, wonach das Kind der Beschwerdeführerin von der betreuenden fremden Person nicht ausreichend versorgt werde.

Die Überprüfung des Falls ergab erneut erhebliche fachliche Defizite beim Vorgehen des Jugendamtes. Leitung und Mitarbeiter des Amtes konnten auch auf wiederholte und eingehende Nachfrage nicht darlegen, zur Erfüllung welcher Aufgabe auf welcher rechtlichen Grundlage welche Informationen konkret für erforderlich gehalten worden waren.

Das Jugendamt hätte insbesondere die Vorschriften des SGB VIII zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung beachten müssen. Danach ist auf die Rechtsgrundlage der Informationserhebung hinzuweisen und die konkrete Informationserhebung hätte sich am Grundsatz der Erforderlichkeit orientieren müssen. Selbstverständlich hätte sich aus der Besuchsankündigung auch das handelnde Amt ergeben müssen.

Dem Landrat wurde daher empfohlen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Mitarbeitern endlich die gesetzlichen Grundlagen ihrer Tätigkeit näher zu bringen.