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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

20.9 Ermäßigungs-/Erlassanträge zu Elternbeiträgen in Kindertagesstätten

Im V. Tätigkeitsbericht (Ziff. 18.1) hatte der Landesbeauftragte als Problem den Fall aufgezeigt, dass in einer Gebührensatzung "Abwaschgebühren" festgesetzt wurden, ohne die Höhe und die Fälligkeit anzugeben.
Die durch den Landesbeauftragten eingeschaltete Kommunalaufsicht hat die Gemeinde nochmals darauf hingewiesen, dass hier für die separate Erhebung einer Abwaschgebühr keine rechtliche Regelung vorgegeben ist und es somit an einer Erhebungsgrundlage fehlt. Die Gemeinde wurde angewiesen,

  • von einer solchen Gebührenerhebung abzusehen und
  • bisher eingenommene Gebühren an die Betroffenen zurückzuerstatten.

Im Berichtszeitraum wurde die Kontrolle der  Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der Kindertagesstätten erneut aufgenommen. Hierbei war wiederum festzustellen, dass trotz mehrfacher Hinweise des Landesbeauftragten in seinen Tätigkeitsberichten und der Beratung der Jugendamtsleiter im Rahmen ihres Arbeitskreises die Rechtsgrundlagen der Datenerhebung falsch interpretiert wurden.
Lediglich ein Landkreis hatte die Erhebungsbögen entsprechend überarbeitet.

Der Landesbeauftragte weist nochmals darauf hin, dass die Antragsformulare nach Form und Inhalt benutzerfreundlich sein müssen. Unklare und unverständliche Formulare gehen zu Lasten der Behörde (BVerwGE 10, 12, 15). Die Behörde hat die Pflicht in einem Antragsformular Stellen für alle rechtlich relevanten Eintragungen vorzusehen. Fehlt eine notwendige Stelle und unterbleibt deshalb eine relevante Mitteilung, muss sich die Behörde so behandeln lassen, als hätte sie rechtzeitig Kenntnis erlangt.

Der Landesbeauftragte wird daher die Kontrollen der Fragebögen weiterhin durchführen.