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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

4. Ausländerangelegenheiten

4.1  Datenübermittlungen im Kostenabrechnungsverfahren

Schon in seinem IV. Tätigkeitsbericht (Ziff. 4.1) hatte der Landesbeauftragte aufgrund der Beschwerden gleich mehrerer Landkreise darauf hingewiesen, dass die generelle automatische Übermittlung personenbezogener Daten der von der Kostenerstattung betroffenen Ausländer an die Regierungspräsidien nicht zulässig ist, denn § 11 Abs. 1 DSG-LSA lässt die Übermittlung nur zu, soweit sie im Einzelfall zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.

Daraufhin hatte das Ministerium des Innern zwar das Verfahren geändert, doch im Berichtszeitraum wandte sich erneut ein Landkreis an den Landesbeauftragten und monierte, die Regierungspräsidien würden noch immer "umfangreiche Kopien aus den bei den Landkreisen zu führenden Leistungsakten" abfordern. Außerdem habe im Rahmen des Abrechnungsverfahrens auch "eine monatliche Aufstellung unter Nennung aller Namen und Geburtsdaten" durch die leistungsgewährenden Stellen an die Regierungspräsidien zu erfolgen.

Der Landesbeauftragte verdeutlichte gegenüber dem Ministerium noch einmal seine Rechtsauffassung und geht davon aus, dass das Kostenabrechnungsverfahren jetzt eindeutig im Sinne des Datenschutzes geregelt wird.