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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

6. Europäischer Datenschutz

6.1  Eurojust

Mit Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28.02.2002 ist EUROJUST als eine neue europäische Ermittlungsbehörde zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität errichtet worden. Sie soll die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten verbessern. Das Verhältnis zur europäischen Polizeibehörde EUROPOL (siehe Ziff. 6.2), insbesondere hinsichtlich einer Kontrollfunktion, ist bisher eher unscharf geregelt und bleibt hinter den Erwartungen zurück.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben dazu schon auf ihrer 62. Konferenz (2001) eine Entschließung (Anlage 4) verfasst, in der sie darauf hinweisen, dass mit Blick auf die sensiblen personenbezogenen Daten, die von Eurojust erhoben, verarbeitet und genutzt werden sollen, umfassende Datenschutzvorschriften erforderlich sind.

Diese müssen sowohl Regelungen zur Verarbeitung, Speicherung, Nutzung, Berichtigung, Löschung als auch zum Auskunftsausspruch des Betroffenen enthalten.
Für die Datenschutzbeauftragten steht außerdem die Erforderlichkeit einer gemeinsamen Kontrollinstanz für Eurojust außer Frage. Die Unabhängigkeit dieser gemeinsamen Kontrollinstanz ist bereits durch die personelle Zusammensetzung zu gewährleisten. Sowohl für die Eurojust-Mitglieder als auch das Kollegium müssen die Entscheidungen der Gemeinsamen Kontrollinstanz bindenden Charakter haben.

Der Landesbeauftragte begrüßt, dass der Beschluss des Rates vom 28.02.2002 in Art. 23 die Schaffung einer solchen Kontrollinstanz vorsieht (an die sich nach Art. 17 Abs. 4 des Beschlusses auch der Eurojust-Datenschutzbeauftragte wenden kann). Als deutsches Mitglied der Kontrollinstanz ist ein Bundesrichter benannt worden.

EUROJUST soll noch im Frühjahr 2003 seine Arbeit im vollen Umfang aufnehmen.
Wie sich die Arbeitsteilung und die Zusammenarbeit mit Europol in der Praxis bewährt, bleibt abzuwarten.