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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

15.2 Verwendung von personenbezogenen Daten aus Gerichtsverfahren während einer Landtagssitzung

Ein Petent wandte sich mit Folgendem an den Landesbeauftragten:
Er betreibe ein Gerichtsverfahren, welches nun beim Oberlandesgericht (OLG) des Landes Sachsen-Anhalt anhängig sei. Im Laufe dieses Verfahrens habe seine Bürgermeisterin, zur Schilderung der besonderen sozialen Situation des Petenten, ein Schreiben an das OLG gerichtet.
Nun seien im Laufe einer Landtagssitzung von einem Landtagsabgeordneten Informationen aus diesem Schreiben zitiert worden. Zudem sei dieser Sachverhalt in der Folge in der Presse, wenn auch ohne Namensnennung, nachzulesen gewesen.

Der Landesbeauftragte teilte nach Überprüfung der Geschehnisse dem Petenten mit, dass auch nach seiner Auffassung das Grundrecht des Petenten auf Schutz seiner personenbezogenen Daten (Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes) beeinträchtigt worden ist.
Dies geschah zweifach; zum einen durch die Weitergabe des Briefes an den Landtagsabgeordneten. Denn hier musste eine zur Einsicht in diese Unterlagen befugte Person Dritten vorsätzlich oder fahrlässig den Zugang zu dem streitigen Schreiben verschafft und damit die Übermittlung persönlicher Informationen des Petenten ermöglicht haben. Zum anderen geschah es auch durch die Art und Weise der Verwendung. Zwar erfolgte keine namentliche Bezeichnung des Petenten, seine Identifizierung mit Hilfe der Daten, welche im Protokoll der Landtagssitzung öffentlich zugänglich sind, wäre jedoch trotzdem möglich gewesen.

Auf welchem Weg das Schreiben zu dem Landtagsabgeordneten gelangte, konnte nicht geklärt werden.

Dieser selbst berief sich auf Nachfrage auf das allen Abgeordneten nach der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zustehende Recht, Auskünfte über die Herkunft ihnen zugeleiteter Informationen zu verweigern.
Das gleichfalls befragte OLG teilte dem Landesbeauftragten mit, dass das Schreiben im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, ausschließlich den Verfahrensbeteiligten zugeleitet worden war. Auch nach einer Kontrolle, die bei einem verfahrensbeteiligten Landkreis durchgeführt wurde, ergaben sich keine weiteren Hinweise, wie das Schreiben übermittelt wurde.

Letztlich ließ sich nur feststellen, dass die Kopie des Schreibens dem Abgeordneten vermutlich nicht von einer der „beteiligten” öffentlichen Stellen zugeleitet wurde.
Der Landesbeauftragte erklärte dem Petenten, dass er keine gesetzliche Grundlage für eine Untersuchung bei privaten Stellen hat und ihm bezüglich des Landtags lediglich ein Beratungsrecht obliegt.
Er gab ihm abschließend den Hinweis, andere Möglichkeiten, wie z.B. eine Strafanzeige wegen Verletzung der Privatsphäre, in Betracht zu ziehen.