Gesetzliche Aufgaben und Zuständigkeiten
Die Aufgaben der Landesbeauftragten für den Datenschutz sind im Wesentlichen durch § 23 des Gesetzes zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt (Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt - DSAG LSA bestimmt.
Danach ist die Landesbeauftragte für den Datenschutz unter anderem
- im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gegenüber allen öffentlichen Stellen für die Aufgaben aus Artikel 57 der DS-GVO zuständig. Ihr stehen die Befugnisse aus Artikel 58 der DS-GVO zu. Die Gerichte unterliegen ihrer Kontrolle nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
- Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes und überwacht bei den nichtöffentlichen Stellen die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz.
- im Rahmen der ihr durch die DS-GVO und der nach nationalem Recht zugewiesenen Aufgaben zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Diese Aufgaben nimmt die Landesbeauftragte für den Datenschutz insbesondere dadurch wahr, dass sie
- Eingaben und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern bearbeitet,
- Bürgerinnen und Bürger zu Fragen des Datenschutzes berät,
- verantwortliche Stellen (insbesondere Behörden und Unternehmen mit Sitz in Sachsen-Anhalt) zu Fragen des Datenschutzes berät,
- die Landesregierung bei Rechtsetzungsvorhaben mit datenschutzrechtlichem Bezug und Fragen zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Regelungen unterstützt,
- das Landesparlament bei Rechtsetzungsvorhaben mit datenschutzrechtlichem Bezug berät,
- Kontrollen – auch anlasslos – bei verantwortlichen Stellen durchführt,
- festgestellte Verstöße angemessen ahndet,
- das Landesparlament und die Öffentlichkeit durch die Herausgabe eines Tätigkeitsberichtes informiert,
- Informations- und Fortbildungsveranstaltungen zu Fragen des Datenschutzes durchführt und Öffentlichkeitsarbeit betreibt,
- mit anderen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder, des Bundes und auf europäischer Ebene zusammenarbeitet.
Nicht zuständig ist die Landesbeauftragte für den Datenschutz für die in Sachsen-Anhalt ansässigen Bundesbehörden (z. B. das Umweltbundesamt). Diese unterliegen der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Nicht zuständig ist sie außerdem für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Die Aufsicht über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des MDR und seiner Beteiligungsunternehmen obliegt dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten des MDR.
Nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) nimmt die Landesbeauftragte für den Datenschutz die Aufgabe der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahr (§ 12 Abs. 2 IZG LSA). Das Nähere dazu finden Sie hier.
Kontaktadressen für Ihre Fragen zum Datenschutz
Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, für deren Beantwortung die Landesbeauftragte nicht zuständig ist, finden Sie in der nachfolgenden Liste die Kontaktdaten weiterer Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland.