VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
20.10 Aufhebung der Heranziehung
Eine Stadt bat den Landesbeauftragten um Klärung, ob sie die Unterlagen zur Gewährung von Sozialhilfe dem Landkreis nach Beendigung der Heranziehung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) und der Heranziehungsordnung des Landkreises übergeben durfte.
Die Heranziehung der Stadt hatte nichts an der Rechtsstellung des Landkreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe geändert. Nach § 4 Abs. 1 AG-BSHG behielt der Landkreis den inhaltlichen Einfluss. Die Stadt entschied im Namen des Landkreises (§ 4 Abs. 1 Satz 3 AG-BSHG). Wenn nun der Landkreis die Aufgaben als örtlicher Träger der Sozialhilfe wieder selbst wahrnahm, lag die Aktenführung in seinen Händen. Es bestanden keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Übernahme der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Unterlagen zur Gewährung von Sozialhilfe von der Stadt.