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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

20.19 Verwendungsnachweisprüfung bei Kindertagesstätten

Durch eine Eingabe wurde der Landesbeauftragte darauf aufmerksam, dass ein Landkreis in einem Vordruck zum Verwendungsnachweis für Zuweisungen gem. § 25 Abs. 2 KiFöG i.V.m. § 3 Abs. 6 Nr. 7 der Verordnung über den Belastungsausgleich bei der Kinderförderung Informationen der Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesstätten abfragte, die weit über das Erforderliche hinausgehen. So wurden u.a. die Namen der Erzieherin/des Erziehers, die Arbeitsverträge sowie der Nachweis der monatlichen Vergütung abgefordert. Der Landesbeauftragte wies den Landkreis darauf hin, dass es bei der Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen ausreicht, nur die Bezeichnung der in der jeweiligen Einrichtung eingesetzten Personen wiederzugeben. Auch die Übersendung von Kündigungen oder Aufhebungsverträgen bzw. der Arbeitsverträge wird durch § 3 Abs. 6 Nr. 7 der Verordnung über den Belastungsausgleich bei Kinderförderung nicht erfasst.

Letztendlich besteht gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 der Betreuungsverordnung die Möglichkeit der regelmäßigen Prüfung in allen Kindertageseinrichtungen, auch bei Einrichtungen in freier Trägerschaft. Auf diese Weise kann im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung Einblick in alle Unterlagen (hier: Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen des pädagogischen Personals etc.) genommen werden.

Der Landkreis hat die Hinweise aufgenommen und sein Verfahren geändert.