VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
23.1.5 Geschlossene Benutzergruppen
Eine weitere - allerdings unbeabsichtigte - Folge der unter 23.1.4 genannten Änderung betrifft Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen. Da § 97 Abs. 4 Satz 4 TKG unverändert aus § 7 Abs. 4 Satz 3 TDSV übernommen wurde, könnten nun alle Zielrufnummern ungekürzt gespeichert werden, ohne dass dem Teilnehmer der geschlossenen Benutzergruppe (z.B. Hotelgast, Krankenhauspatient) ein Wahlrecht eingeräumt wird. Nach Aussage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) war diese Regelung vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Es wurde schlichtweg vergessen, den Satz anzupassen. Da diese Regelung auch das private Telefonieren von Mitarbeitern in öffentlichen Stellen betrifft, empfiehlt der Landesbeauftragte, die bisherige Verfahrensweise beizubehalten und die Zielrufnummern bei Privatgesprächen um die letzten drei Ziffern gekürzt zu speichern.