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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

23.1.4 Ungekürzte Speicherung der Zielrufnummern

Trotz der genannten positiven Aspekte gibt es im neuen TKG auch datenschutzrechtliche Verschlechterungen. Bisher wurden die Zielrufnummern gem. § 7 Abs. 3 TDSV grundsätzlich um die letzten drei Ziffern gekürzt gespeichert. Dies stellte eine datenschutzfreundliche Lösung dar, denn der Kunde musste nur aktiv werden, wenn er eine vollständige Speicherung der Zielrufnummern bzw. eine vollständige Löschung wünschte. Gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 TKG werden die Zielrufnummern nunmehr ungekürzt gespeichert, wenn der Teilnehmer nicht von seinem Wahlrecht nach § 97 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 (um die letzten drei Ziffern gekürzte Speicherung der Zielrufnummern) oder 2 (vollständige Löschung) TKG Gebrauch macht. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Widerspruchslösung, da der Kunde aktiv werden muss, um eine gekürzte Speicherung bzw. Löschung seiner Daten zu erreichen.
Der Landesbeauftragte empfiehlt den Telefonkunden, zukünftig von ihrem Wahlrecht unbedingt Gebrauch zu machen.