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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

23.1.7 Datenerhebung beim Kauf von Prepaid-Produkten

Gemäß § 111 Abs. 1 TKG müssen Diensteanbieter nun auch von solchen Kunden den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum erheben, die sogenannte Prepaid-Produkte erwerben. Obwohl die Kunden die Leistung im Voraus bezahlt haben (z. B. Guthabenkarten für Prepaid-Handys) und die Diensteanbieter somit die Daten für ihre betrieblichen Abrechnungszwecke gar nicht benötigen, werden sie verpflichtet, Daten für mögliche Strafverfolgungszwecke auf Vorrat zu speichern.

In seinem Urteil vom 22. Oktober 2003 (NJW 2004, S. 1191) hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 90 Abs. 1 TKG a. F. keine ausreichende, dem Gebot der Normenklarheit genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung personenbezogener Kundendaten beim Erwerb vertragsloser Handys darstellt. Demzufolge waren Anbieter von Mobilfunkleistungen nicht verpflichtet, beim Verkauf von Prepaid-Produkten personenbezogene Daten der Kunden zu erheben.

Fraglich bleibt nach dieser Entscheidung jedoch, ob nicht trotz nunmehr hergestellter „Normenklarheit” durch § 111 Abs. 1 TKG ein unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährte Recht des Kunden auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt, wenn die Diensteanbieter für den Geschäftszweck nicht erforderliche Daten nur für Zwecke der Strafverfolgung erheben müssen.