VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
23.6 Datenerhebung zur Rundfunkgebührenbefreiung
Anträge auf Befreiung sind nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Land Sachsen-Anhalt) bis auf die Fälle des § 1 Abs. 1 Nr. 5 (Zuständigkeit des Ausgleichsamtes) an den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. an die Gemeinde zu richten.
Über den Antrag selbst entscheidet die Landesrundfunkanstalt (MDR) auf Vorschlag des Trägers der Sozialhilfe bzw. der Gemeinde.
Die mit dem Antrag auf Freistellung darzulegenden und glaubhaft zu machenden personenbezogenen Informationen werden benötigt, um die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu prüfen (§ 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004 i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 28. April 1992). Die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die zuständige Landesrundfunkanstalt (MDR) erfolgt auf der Grundlage des § 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Die Daten gehen somit an die für die Entscheidung zuständige Behörde. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfolgt grundsätzlich für ein Jahr bzw. für den Zeitraum, für den die Voraussetzungen vorliegen.
Verfahrenstechnisch ist zu berücksichtigen, dass nach Ende der Voraussetzungen eine Neubeantragung stattfindet. Danach sind die zuständigen Behörden für die Gebührenbefreiung grundsätzlich berechtigt, die notwendigen und erforderlichen Unterlagen für eine Neubeantragung einzufordern. Zudem macht auch der lange Bewilligungszeitraum eine grundlegende Überprüfung der Voraussetzungen der Befreiung erforderlich. Die Bedenken eines Petenten gegen die Abfragen eines Sozialamtes waren daher nicht gerechtfertigt.