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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 19 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt - Behandlung der Vorlagen

(1) Vorlagen werden als Landtagsdrucksachen an alle Mitglieder des Landtages und an die Landesregierung verteilt. Gleiches gilt für Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung und die hierauf gegebenen Antworten der Landesregierung (§ 44) sowie für Kleine Anfragen für die Fragestunde (§ 45).

(2) Landtagsdrucksachen gelten als verteilt, wenn sie den Mitgliedern des Landtages in ihre Fächer gelegt, zur Post gegeben, bei Fraktionssitzungen den Fraktionen zur Verteilung übergeben oder in Sitzungen des Landtages den Mitgliedern des Landtages vor Schluss der Sitzung auf ihren Platz gelegt worden sind.

(3) Landtagsdrucksachen gelten auch dann als verteilt, wenn einzelne Mitglieder des Landtages infolge höherer Gewalt, technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen oder wegen vorübergehender Abwesenheit erst nach der allgemeinen Verteilung Kenntnis erlangen.

(4) Jedermann kann Landtagsdrucksachen beim Landtag einsehen. Überstücke können gegen Erstattung der Kosten abgegeben werden.