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Entschließung der 43a. Sonderkonferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 28. April 1992 in Baden-Württemberg
(gegen die Stimme Bayerns)

Grundrecht auf Datenschutz

  1. Seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1983 ist allgemein anerkannt, daß die Grundrechte auch die Befugnis des einzelnen umfassen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu entscheiden. Die Datenschutzbeauftragten treten dafür ein, dieses Recht ausdrücklich im Grundgesetz zu verankern. Damit würde

    • für die Bürger deutlicher erkennbar, daß unsere Verfassung ihr Recht auf Datenschutz in gleicher Weise garantiert wie die traditionellen Grundrechte,
    • der wachsenden Bedeutung des Datenschutzes für das Funktionieren der freiheitlichen Demokratie Rechnung getragen und auf die negativen Erfahrungen der DDR-Geschichte reagiert,
    • der Grundrechtskatalog dem technologischen Wandel angepaßt und
    • die Konsequenz aus den positiven Erfahrungen gezogen, die in mehreren Ländern des Bundes und im Ausland mit ähnlichen Verfassungsbestimmungen gemacht wurden.

    Die Konferenz begrüßt deshalb die Vorstellungen, die in der Verfassungskommission des Bundesrates entwickelt worden sind.

    Die Datenschutzbeauftragten empfehlen der Gemeinsamen Verfassungskommission des Bundestages und Bundesrates im Zusammenhang mit Art. 1 und Art. 2 GG den nachfolgenden Text zur Beratung:

    "Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen. Dazu gehört das Recht auf Auskunft und Einsicht in amtliche Unterlagen. Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, soweit überwiegende Interessen der Allgemeinheit es erfordern."

  2. Darüber hinaus empfiehlt die Konferenz, die unabhängige Datenschutzkontrolle, die für die Verwirklichung des Grundrechts auf Datenschutz im Alltag von entscheidender Bedeutung ist, in der Verfassung zu verankern.

  3. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hält es zusätzlich für erforderlich, in die Verfassungsdiskussion folgende Punkte miteinzubeziehen, die sich aus der Entwicklung der Informationstechnik ergeben:

    • Stärkung der Grundrechte aus Art. 10 und 13 GG im Hinblick auf neue Überwachungstechniken
    • Recht auf Zugang zu den Daten der Verwaltung (Aktenöffentlichkeit, Informationsfreiheit)
    • Instrumente zur Technikfolgenabschätzung.