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Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 07./08. Oktober 1999 in Rostock

Beschluß des Europäischen Rates zur Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Der Europäische Rat hat anläßlich seiner Zusammenkunft am 4. Juni 1999 in Köln die Ausarbeitung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union beschlossen. In dem Ratsbeschluß heißt es: "Im gegenwärtigen Entwicklungszustand der Union ist es erforderlich, eine Charta dieser Rechte zu erstellen, um die überragende Bedeutung der Grundrechte und ihre Tragweite für die Unionsbürger sichtbar zu verankern".

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder unterstützen nachhaltig die Initiative des Europäischen Rates zur Ausarbeitung einer europäischen Grundrechtscharta. Sie fordern Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat auf, sich für die Einfügung eines Grundrechts auf Datenschutz in den zu schaffenden Katalog europäischer Grundrechte und dessen Verankerung in den Verträgen der Europäischen Union einzusetzen. Damit würde der herausragenden Bedeutung des Datenschutzes in der Informationsgesellschaft Rechnung getragen.

Die europäische Datenschutzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere des Schutzes der Privatsphäre (Art. 1 Abs. 1 ). Die Datenschutzbeauftragten weisen darauf hin, dass einige europäische Länder ein Datenschutzgrundrecht in ihre Verfassung aufgenommen haben; in einigen anderen Ländern wurde ihm durch die Rechtsprechung Grundrechtsgeltung zuerkannt. In Deutschland wird das vom Bundesverfassungsgericht aus dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitete Grundrecht auf Datenschutz als solches von zahlreichen Landesverfassungen ausdrücklich erwähnt.